Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass landesrechtliche Regelungen, die eine grenzüberschreitende nachträgliche Wärmedämmung von Bestandsbauten erlauben, mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Die streitenden Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke, die mit Mehrfamilienhäusern bebaut sind. Die Giebelwand eines der Häuser steht direkt an der gemeinsamen Grundstücksgrenze. Dessen neue Wärmedämmung ragt über die Grundstücksgrenze hinaus. Das andere Gebäude ist rund 5 Meter entfernt. Das Gericht hat entschieden, dass der Nachbar die überragende Dämmung dulden muss. Das Nachbarrecht des Bundes regelt zwar, das ein vorsätzlicher Überbau im Grundsatz nicht hingenommen werden muss. Aber landesgesetzliche Vorschriften können Ausnahmen möglich machen. Das war hier der Fall. Das Überbaurecht soll die Zerstörung wirtschaftlicher Werte verhindern, und zwar nicht nur im Individualinteresse des Überbauenden, sonder auch im volkswirtschaftlichen Interesse.
(BGH, 12.11.2021 - V ZR 115/20)